Aktien-Produkte

Bei der Gründung einer AG wird festgelegt, in wie viele Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Diese Aktien können dann in einem Buch verbrieft sein oder als effektive Stücke gedruckt und herausgegeben werden. Die Herausgabe von Aktien bezeichnet man als Emission. Eine weitere Emission ist auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich.

Der Anteil einer Aktie am Unternehmen kann als Nennwert angegeben werden, also z. B. „50 €“. Er beträgt dann 50 € am Grundkapital. Bei der nennwertlosen Aktie (Quotenaktie oder Stückaktie) entspricht der Anteil am Grundkapital dem Anteil an den Aktien. Bei 1.000 Aktien und 200.000 € Grundkapital entspricht eine Aktie also einem Anteil von 1/1.000 am Grundkapital und damit am Unternehmen. Der theoretische Nennwert wäre 200 €.
Der Buchwert einer Aktie berechnet sich wie folgt: Buchwert pro Aktie = (Eigenkapital/Grundkapital) * Nennwert pro Aktie
Als Aktiensplit wird die Aufteilung der Aktien in solche mit kleinerem Nennwert bezeichnet.
Das Unternehmen kann die Aktionäre über Dividenden am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung an die Besitzer der Aktien. Die Höhe der Dividende wird vom Vorstand vorgeschlagen (Gewinnverwendungsvorschlag) und von der Hauptversammlung (CH = Generalversammlung) des Unternehmens beschlossen.

Als Anlageprodukt sind Aktien aber nicht nur wegen der Dividende interessant. Größere Renditechancen bieten oft Kurssteigerungen der Aktie. Wird eine Aktie vor Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Kursgewinn in Deutschland als Gewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften einkommensteuerpflichtig. Ab 01. Januar 2009 wird die einkommensabhängige Tarifbesteuerung durch die Abgeltungssteuer ersetzt.

Ein Investment in Aktien ist grundsätzlich mit dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals behaftet.
Aktien können an einer Wertpapierbörse oder ausserbörslich gehandelt werden.

Aktiengattungen

Das moderne Aktienrecht überlässt es dem Unternehmen, alle Aktionäre gleich zu behandeln (Prinzip der Einheitsaktie) oder an verschiedene Aktionäre unterschiedliche Arten von Aktien auszugeben.


Unterscheidung nach Stimmrecht

Unterschieden wird zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien.

Stammaktie ist eine Aktie, die dem Inhaber die für den Normalfall vorgesehenen Rechte gewährt. Die häufigsten Vorzugsaktien, die Dividendenvorzugsaktien, haben im Gegensatz zu den Stammaktien kein Stimmrecht. Allerdings besitzen sie einen „Vorzug“, in der Regel eine höhere Dividende und einen Nachzahlungsanspruch bei Dividendenausfall. Wird für zwei Geschäftsjahre keine Dividende ausgeschüttet und steht für das dritte Jahr kein Dividendenbeschluss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung, so verliert der Vorzug seinen Vorzug und wird wie eine Stammaktie behandelt. Damit ist auch der Vorzug auf der Hauptversammlung stimmberechtigt, solange eine Dividendenzahlung ausbleibt (§ 140 Abs. 2, Satz 1 AktG). Unter bestimmten anderen Umständen sind Vorzüge auf gesonderten Versammlungen der Vorzugsaktionäre stimmberechtigt (§ 141 AktG).

Unterscheidung nach Übertragbarkeit

Unterschieden wird zwischen Inhaberaktien, Namensaktien und vinkulierten Namensaktien.
Inhaberaktien sind Inhaberpapiere, d. h. derjenige, der die Aktie in Händen hält, kann die Rechte daraus geltend machen. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe.

Bei Namensaktien ist der Inhaber namentlich im Aktienregister (vor der Reform im Jahr 2001 Aktienbuch genannt) einzutragen. Nur dieser gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär. Namensaktien sind geborene Orderpapiere. Als Orderpapiere können Namensaktien durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden, wobei das Indossament Legitimations- und Transportfunktion besitzt. Ebenso ist eine Übertragung durch Zession möglich.
Die Namensaktien großer notierter Unternehmen laufen normalerweise mit Blankoindossament bzw –zession um. Bei weiteren Übertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht nötig, so dass die Papiere im Handel Inhaberaktien ähneln und in Girosammelverwahrung genommen werden können. In Deutschland betreibt die Clearstream Banking AG (früher Deutsche Börse Clearing) zur Abwicklung von Namensaktien das System Cascade-RS, das zusätzlich auf elektronischem Weg die notwendigen Informationen zur Aktualisierung der angeschlossenen Aktienregister noch am Handelstag ermöglicht.

Namensaktien bieten die Möglichkeit, bei Gründung der Gesellschaft nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen über einen längeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung von Namensaktien in Deutschland zum Beispiel bei Luftverkehrsgesellschaften (z. B. Lufthansa AG). Seit Ende der neunziger Jahre haben zahlreiche große Kapitalgesellschaften ihre Anteilsscheine von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt. Dies erleichtert den Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionären („Investor Relations“) sowie den Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Ende 2006 waren 12 der 30 im DAX gehandelten Aktien Namensaktien.
Eine Sonderform der Namensaktie stellt die vinkulierte Namensaktie dar (lateinisch vinculum: Band, Fessel). Hier bedarf es zur Übertragung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Die Vinkulierung von Namensaktien wird üblicherweise eingesetzt, um unerwünschte Aktionäre (beispielsweise Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien auszuschließen. Sollte der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zustimmen, so hat der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Geschäft zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden zum Beispiel von Nebenleistungsaktiengesellschaften ausgegeben.

Unterschieden wird zwischen jungen Aktien und alten Aktien

Die junge Aktie wird infolge einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ausgegeben. Sie wird bis zur vollen Dividendenberechtigung von den alten Aktien getrennt notiert. Danach gilt sie als „gleichgestellt“ und es wird keine Unterscheidung zwischen jung und alt mehr vorgenommen. Die Bestände in jungen Aktien werden in die Altaktien umgebucht und die separate Notiz wird eingestellt.

 

Unterscheidung nach Unternehmensanteil

Unterschieden wird zwischen Nennwertaktien (auch Nennbetragsaktien) und Stückaktien (auch Quotenaktien).
Nennwertaktien lauten auf einen in der Satzung festgelegten Nennwert. Sie hat damit einen unveränderlichen Anteil am Grundkapital. Stückaktien sind nennwertlose Aktien. In der Satzung wird die Zahl der ausgegebenen Aktien bestimmt.

Sonstiges

Es ist rechtlich möglich, verschiedene Formen der Aktie zu mischen und beispielsweise Stammaktien als vinkulierte Namensaktien zu emittieren und gleichzeitig Vorzugsaktien in Form von Inhaberaktien auszugeben.
Sollen nur neue Aktien eines Geschäftsbereiches emittiert werden, so bietet sich der tracking stock an.
Des Weiteren gibt es den Zwischenschein, der an Stelle der Aktien vor Druck ausgegeben wird. Nach Ausstellung der endgültigen Aktie wird der Zwischenschein durch die Aktie ersetzt.

Aktienemission

Als Aktienemission wird die Ausgabe beziehungsweise Emission von Aktien und ihre Unterbringung bei einer möglichst großen Gruppe von interessierten Anlegern bezeichnet. Das Unternehmen, das die Aktien ausgibt, wird im Emissionsverfahren auch Emittent genannt. Nachdem die Papiere (Aktien) geschaffen wurden, müssen diese dann platziert werden. Dies geschieht meist unter Vermittlung einer Investmentbank, die für ihre Dienstleistungen einen prozentualen Anteil des Emissionserlöses erhält.
Mit der Platzierung ist insbesondere der Verkauf an eine Vielzahl von Käufern gemeint. Allerdings ist die Schaffung neuer Aktien nur in den folgenden drei Situationen möglich:bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft, bei der Umwandlung einer Gesellschaft anderer Rechtsform in eine Aktiengesellschaft und bei der Ausgabe junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Schaffung und Bearbeitung können damit unter Umständen zeitlich stark auseinanderfallen, nämlich dann, wenn die Aktien nach ihrer Schaffung von einem oder mehreren Großaktionären übernommen und damit gerade nicht an einen größeren Anlegerkreis verkauft werden. Zu der Preisermittlung gibt es verschiedene Verfahren: Festpreisverfahren, Auktionsverfahren (Amerikanisches und Holländisches) und das Bookbuildingverfahren.
Nach § 9 AktG ist es nicht gestattet, Aktien unter pari, d. h. zu einem Preis geringer als der Nennwert (Nennwertaktie) oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden Anteil des Grundkapitals (nennwertlose Aktie) zu emittieren. Die Ausgabe über pari ist erlaubt und stellt in der Praxis den Normalfall dar.


Geschichte

Der Name Wertpapier stammt daher, dass Aktien früher als effektive Stücke ausgegeben wurden, d. h. eine Urkunde, auf der z. B. Nominalwert oder Stückzahl angegeben waren.

Heute besitzen Anteilseigner die Aktien i. d. R. aus Kostengründen nicht mehr als einzelne Urkunden, sondern lassen die Aktien von einer Bank in einem Depot verwalten. Auch bei den Depotbanken liegen meist keine effektiven Stücke vor, sondern es wird nur ein Anteil an einem einzigen effektiven Stück verwaltet, das meist bei einer Wertpapiersammelbank, in Deutschland dem so genannten Kassenverein (Clearstream Banking AG; vormals: Deutscher Kassenverein AG), als Sammel- oder Globalurkunde verwahrt wird. Man spricht in diesen Fällen von Girosammelverwahrung.
Die ersten Aktien Deutschlands waren die der Dillinger Hütte im Jahre 1809. Die "Vereinigte Ostindische Kompanie" war die erste Firma an der Börse im europäischen Wirtschaftsraum. Sie schloss sich 1602 aus mehreren Firmen zusammen und wurde somit zum Vorbild vieler ähnlicher, damaliger Handelskompanien und auch für die heutigen, modernen Aktiengesellschaften.
Ein Hobby ist das Sammeln von historischen, wertlosen effektiven Wertpapieren, so genannte Nonvaleurs. Darunter gibt es schmuckvoll gestaltete alte Aktien und Schuldverschreibungen mit Zinsschein sowie Erneuerungsschein oder Talon.

Rechte des Aktionärs

Der Aktionär besitzt grundsätzlich folgende Rechte:Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG) Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) (§ 118 AktG) Rederecht auf der Hauptversammlung Stimmrecht in der Hauptversammlung, beispielsweise in Fragen der Gewinnverwendung sowie Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§§ 133 ff. AktG) Auskunft durch den Vorstand (§ 131 AktG) Recht auf Anfechtung von HV-Beschlüssen Recht auf Antragstellung (§ 126 AktG) Bezug junger Aktien (Bezugsrecht) (§ 186 AktG) Anteil am Liquidationserlös.


Situation in der Schweiz

Das bestimmte Kapital einer Aktiengesellschaft (nach Obligationenrecht, Sechsundzwanzigster Titel) wird in Teilsummen zerlegt, für deren Verbindlichkeit nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Die Aktie selbst ist im Artikel 622 ff. des OR wie folgt erläutert:Art. 622 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen. Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen. Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates 2 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss. Art. 623 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen. Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs. Art. 624 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

 
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